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STATUTEN DART CLUB KELLERRATTEN HERZOGENBUCHSEE

DART CLUB KELLERRATTEN HERZOGENBUCHSEE
Postfach 166,  3360 Herzogenbuchsee

Statuten des Dartclub Kellerratten Herzogenbuchsee

1. NAME UND SITZ

Art. 1
Der Dartclub Kellerratten ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Herzogenbuchsee.

2. ZWECK

Art. 2
Der Verein sieht seinen Zweck in folgenden Punkten:
- Ausübung und Förderung des Dartspiels auf sogenannten Soft-Tip-Anlagen.
- Pflege der Gemeinschaft unter den Mitgliedern.
- Teilnahme an Turnieren, bzw. Meisterschaftsspielen.
- Durchführung eigener Turniere

3. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Die Mitgliedschaft steht allen Interessierten offen.

Art. 4
Es bestehen drei Mitgliederkategorien
1. Aktivmitglied mit Stimmrecht
2. Passivmitglied ohne Stimmrecht
3. Gönnermitglied ohne Stimmrecht

Art. 5
Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages

Art.6
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit und mit sofortiger Wirkung möglich. Ausgeschlossen wir, wer den Satzungen des Vereins zu wieder handelt oder den Jahresbeitrag nicht bezahlt. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge besteht nicht.

4. ORGANISATION

Art. 7
Die Organe des Vereins sind
a. Die Vereinsversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Revisoren

a. Die Vereinsversammlung

Art.8
Jährlich findet mindestens eine Vereinsversammlung statt.

Art. 9
Eine zusätzliche Vereinsversammlung findet statt, wenn dies der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder verlangen. Sie hat innert 2 Monaten nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Art. 10
Die Einladung der Vereinsversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Traktanden. Jedes Mitglied kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist, nach erhalt der Einladung, schriftliche Anträge und Wahlvorschläge unterbreiten.

Art. 11
 Die Aufgaben der Vereinsversammlung sind u.a.:
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Revisionsberichts und des Budgets.
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Vornahme von Statutenänderungen ( 2/3 Mehrheit)
- Beschluss über Anträge

Art. 12
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium entscheidet bei Stimmungleichheit durch Stichentscheid mit einer Stimme.

b. Der Vorstand

Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 7 Mitglieder.
Dem Präsidium gehören entweder 1 oder 3 Personen an. Das Präsidium ist Teil des Vorstands.

Art. 14
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ist auf höchstens 
4 Amtsperioden beschränkt.

Art. 15
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

- Vertretung des Vereins nach Aussen
- Jeweils 2 Mitglieder des Vorstands führen die rechtsverbindliche Unterschrift, wobei mindestens eine Unterschrift durch ein Präsidiumsmitglied zu leisten ist.
- Vollzug der Hauptversammlungsbeschlüsse und Statuten.
- Verteilung und Koordination von speziellen Aufgaben und Bereichen.
- Vermögensverwaltung und Führen der Jahresrechnung.
- Vorbereiten und Durchführen der Vereinsversammlung.
- Der Vorstand kann ausserhalb des von der Vereinsversammlung genehmigten Budgets, Ausgaben bis zu Fr. 300.- pro Geschäftsjahr tätigen.
- Bei der Durchführung von Turnieren, allenfalls entstehende Defizite werden nicht an diesen Beitrag angerechnet.

Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

c. Die Revisoren

Art. 17
Die beiden Revisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten einen schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

5. FINANZEN

Art. 18
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen und Spenden
- dem Ertrag von Veranstaltungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 19
Die Einnahmen werden u. a. zur Durchführung von Veranstaltungen und der konkreten Förderung des Dartspiels verwendet.

Art. 20
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist somit ausgeschlossen.

6. UEBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Verbleibt bei der Auflösung des Vereins ein Vermögensüberschuss, so bestimmt die Mitgliederversammlung über dessen Verwendung, unter Berücksichtigung des Vereinszweckes.

Art. 22
a. Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom
    21. März 1995 angenommen.
b. Statutenänderung an der GV 20.06.2011
    Art. 4/3 neu
    Art. 14 Amtsperioden wurden von 3 auf 4 Perioden geändert.
Sie treten ab sofort in Kraft.


Für die vorbereitende Kommission
Petra Arm & Gaby Stampfli

Herzogenbuchsee, den 25.Juli 2011 



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